Er kommt natürlich vor allem in Südamerika vor, lässt sich aber leicht künstlich in Zuchtkästen kultiviert und nimmt deshalb eine bedeutende Rolle im illegalen Handel mit Magic Mushrooms ein.
Im Szene-Jargon wird Psilocybe cubensis auch als Cubi, Kubaner, San Isidro, Mexikaner oder To-Shka bezeichnet. Spezielle Züchtungen der Pilzart sind Cambodia und Golden Teacher. Ursprünglich wurde die Art unter der Bezeichnung Stropharia cubensis beschrieben.
Wie bei allen biogenen Drogen kann der Wirkstoffgehalt stark schwanken. Bei Psilocybe cubensis kommt hinzu, dass die Pilze durch Züchtung stärker divergieren können.
Der Gehalt an Psilocybin und Psilocin liegt etwa bei 0.14–0.42% im Frischpilz bzw. 0.37–1.30% im Trockengewicht [1]. Daneben sind noch Baeocystin und Norbaeocystin enthalten.
Achtung: Diese Tabelle soll nur einen groben Überblick über die Dosierung verschaffen, denn die Wirkung ist von Person zu Person verschieden. Dazu kommt, dass die Pilze in ihrer Wirkstoff-Konzentration immer etwas variieren.
Psilocin und Psilocybin sind BtMG Anlage I gelistet, wodurch auch Zubereitungen und Organismen unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, wenn sie zum Rauschkonsum bestimmt sind. Bei Psilocybin-Pilzen wird dies in der Regel sehr streng ausgelegt, so das Zucht und Besitz (entsprechend das Sammeln) nur in wenigen Ausnahmefällen gestattet sind.
Bis 2005 waren psilocybinhaltige Pilzede jure legal, da das Betäubungsmittelgesetz Pilze nicht erfasste, da es nur von Pilzmycelien sprach und andere Kategorisierungen (Pflanzen(-Teile), Tierische Körperteile) nicht zutreffend waren. Dies wurde mit 19. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (19. BtMÄndV) geändert.